Mit dem sonderpädagogischen Feststellungsverfahren und seiner Diagnostik werden verdeckte sonderpädagogische Kontinuitäten zur Legitimation des Förderschulsystemstrukturell fortgeführt. Damit zu brechen ist zur Verwirklichung des menschenrechtlichen Anspruchs auf Bildung überfällig. Ein Meinungsbeitrag.
Angesichts zunehmender autoritärer, nationalistischer und menschenfeindlicher Entwicklungen in der Gesellschaft ist es bildungspolitisch angezeigt, das den Menschenrechten und dem Grundgesetz zugrundeliegende Gleichheitsgebot zu stärken. Um rechtsextreme Narrative und Ausgrenzungspraktiken gegen gesellschaftlich schwache Gruppen wirksam zu bekämpfen, müssen auch sonderpädagogische Strukturen aufgedeckt und aufgehoben werden, die der Verwirklichung menschenrechtsbasierter und demokratischer Bildung entgegenstehen.
Bildungspolitischer Handlungsbedarf!
Zudem belegen neben der historischen Perspektive auch empirische Untersuchungen die Unbrauchbarkeit des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, die Willkür der diagnostischen Praxis (Kottmann 2006, Wocken 2024) und die mit dem Verfahren verbundene institutionelle Diskriminierung.
Bislang sieht jedoch die Bildungsministerkonferenz offensichtlich keinen Grund, das sonderpädagogische Verfahren unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit in Frage zu stellen. Obwohl das NRW-Schulministerium im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Überprüfung des Feststellungsverfahrens mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass das Verfahren selbst Benachteiligung reproduziert, will es dieses lediglich „neustrukturieren“.
Vom Überweisungsverfahren in die Hilfsschule zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren
In ihrer Historiographie der Sonderpädagogik (2024) hat Prof. Dagmar Hänsel dargelegt, dass das derzeitige sonderpädagogische Feststellungverfahren „seinen Anfang genommen hat als Überweisungsverfahren in die Hilfsschule“. Der Hilfsschulverband verfolgte seit seiner Gründung 1898 das Ziel, die Hilfsschule von der Volksschule abzuspalten und als eigenständige Sonderschule mit einer eigenständigen Sonderschullehrerausbildung zu etablieren.
Zur Zielerreichung war die diagnostische Bestimmung der als „schwachsinnig“ bezeichneten Hilfsschulkinder in Abgrenzung zu den „normalen“ und „gesunden“ Kindern der Volksschule durch die Hilfsschulpädagogik das zentrale Anliegen des Verbands. Dabei schreckte der Verband nicht vor der Pathologisierung der Kinder aus extremen Armutsverhältnissen des industriellen Proletariats zurück (Hänsel /Schwager 2004).
Zu den strukturellen Kontinuitäten des Verfahrens zählt Hänsel das grobe Ablaufschema, seine Begründung mit zweimaliger Nichtversetzung, seine Ausgestaltung als rechtlich abgesicherter Verwaltungsakt, die zentrale Rolle der Hilfsschul- bzw. Sonderpädagog:innen für die Diagnostik, die Abgrenzung und Zuordnung von Kindern zu bestimmten Gruppen und die fast ausgeschlossene Rückschulung in die allgemeine Schule.
Auch der seit 1938 bis zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geltende rechtliche Zwang zur Überweisung in die Hilfsschule bzw. Sonder-/Förderschule bei diagnostiziertem Förderbedarf entfällt mit der Einführung des sogenannten Elternwahlrechts nur formal. Die aktuelle Befragung von Eltern im Auftrag des Deutschen Instituts für Menschenrechte beweist, dass es wegen förderschulorientierter Elternberatung und unzureichender Ausstattung der allgemeinen Schulen nur ein Scheinwahlrecht für Eltern gibt.
Von der „Hilfsschulbedürftigkeit“ über „Lernbehinderung“ zum „sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen“
In struktureller Kontinuität lässt sich nach Hänsel die sonderpädagogische Diagnose „sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen“ auf die Diagnose „Hilfsschulbedürftigkeit“ zurückführen. Sie wurde in den 1970er Jahren parallel zu der Umbenennung der Hilfsschule in „Sonderschule für Lernbehinderte“ in „Lernbehinderung “umbenannt.
Den drei diagnostischen Feststellungen ist gemeinsam, dass sie nicht wissenschaftlich definiert, sondern schulorganisatorisch bestimmt sind. Hänsel stellt heraus, dass die zweimalige Nichtversetzung in der Grundschule als zentrales Kriterium für die Einleitung der sonderpädagogischen Überprüfung und als Indiz für die Bestimmung des „sonderpädagogischen Förderbedarfs Lernen“ in der Kontinuität der Hilfsschulbedürftigkeit steht.
Seit den 1970er Jahren steht mit Verweis auf die extrem benachteiligte soziale Lage der „Lernbehinderten“ der Begriff „Lernbehinderung“ als gesellschaftliche Konstruktion in der wissenschaftlichen Kritik (Begemann 1970, Jantzen 1974, Preuss-Lausitz 1981, Feuser 1995, Hänsel 2003, Pfahl 2011, van Essen 2014). Mit dem individuumszentrierten Begriff von „Lernbehinderung“, so die Argumentation, werde die Tatsache verdeckt, dass die sogenannten Lernbehinderten an der Aneignung von Wissen durch die allgemeine Schule, die sie als Milieubruch zu ihrem herkunftsbedingten Habitus erleben, gehindert werden.
Auch heute haben sozial benachteiligte Schüler:innen gegenüber privilegierten ein vielfach höheres Risiko, das Etikett „sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen“ zu bekommen, das den Erwerb eines qualifizierten Schulabschlusses erschwert bzw. verhindert und sie damit doppelt benachteiligt.
Die NS-Zeit als Gewinn für die Sonderpädagogik
Hänsel hat in wissenschaftlichen Quellenstudien (2006, 2008, 2014, 2019) belegt, dass die Sonderpädagogik im Nationalsozialismus die Hilfsschule als zentrales Instrument zur rassenhygienischen Umsetzung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ anbot und sich aktiv an der Ausgestaltung beteiligte.
Die Gewinne der Sonderpädagogik sieht Hänsel in der Modernisierung, dem Ausbau und der Vereinheitlichung der Hilfsschule. Sie zeigt, wie es der Sonderpädagogik mit der Konstruktion „Hilfsschulbedürftigkeit“ gelang, die Schülerschaft der Hilfsschule, die vorher ausschließlich als „schwachsinnig“ und „erbgeschädigt“ galt, um die Gruppe der Kinder zu erweitern, die sie als „noch bildbar“ bezeichnete. Damit stieg auch die Zahl der Hilfsschulen beträchtlich an.
Hänsel stellt die Beteiligung der Hilfsschulen an den Verbrechen der Sterilisation und „Euthanasie“ über die Kategorisierung der Kinder heraus. Während die „erbgeschädigten“ Schüler:innen der Hilfsschule durch Zwangssterilisation „brauchbar“ gemacht wurden, wurden die „Unbrauchbaren“ ausgeschult und fielen nach 1939 der „Euthanasie“ zum Opfer.
Mit dem von der KMK beschlossenen „Gutachten zur Neuordnung des Sonderschulwesens“ von 1960 gelang es dem Hilfsschulverband, den Ausbau der eigenständigen Hilfsschulen als „Wiedergutmachung“ an den Hilfsschulkindern ohne Aufarbeitung der Verbrechen durchzusetzen. Das vom Hilfsschulverband über Jahrzehnte politisch betriebene Ziel der Spaltung und Abtrennung der Sonderpädagogik und des Sonderschulsystems von der Allgemeinen Pädagogik und dem allgemeinen Schulsystem wurde damit besiegelt.
Sonderpädagogische Kontinuitäten und die AfD
Dass Förderschulen, die strukturell in der sonderpädagogischen Kontinuität der Hilfsschulen stehen, gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention erhalten und sogar ausgebaut werden, spielt der bildungs- und gesellschaftspolitischen Zielsetzung der AfD in die Hände.
Diese Situation verschafft der AfD Anknüpfungspunkte für die offene Diskreditierung des Menschenrechts auf inklusive Bildung und Gehör bei denen, die Inklusion auch als „Ideologieprojekt“ abschaffen wollen.
Die AfD benutzt für ihr bildungspolitisches Wahlprogramm bewusst Vokabular und Inhalte mit Anklängen an völkisches Gedankengut und Menschenbild. Bspw. wenn sie die allgemeinen Schulen den „gesunden“ und leistungsfähigen deutschen Schüler:innen zuordnet, während die Förderschulen für Behinderte und Sonderklassen für „Kulturfremde“ und Geflüchtete zuständig sein sollen. Die gezielte Aussonderung von Kindern mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf verharmlost sie mit dem traditionellen sonderpädagogischen „Schonraum“-Argument.
Die AfD testet aus, wie weit sie die Grenzen des Sag- und Machbaren versetzen kann, wie das Deutsche Institut für Menschenrechte feststellt. Sie verbindet das mit der offensiven Ansage, Patriotismus fördern und die deutsche Geschichte von dem Schuldkomplex der nationalsozialistischen Vergangenheit befreien zu wollen.
Die strukturellen sonderpädagogischen Kontinuitäten eröffnen Handlungsräume für die menschenfeindliche Politik der AfD. Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren mit seinen diagnostischen Praktiken liefert der AfD im Falle der Regierungsübernahme genügend Möglichkeiten zur Ausgestaltung, um bestimmte Gruppen von Schüler:innen gezielt auszusondern und zu exkludieren.
Bildungspolitische Konsequenzen
Gegen Tendenzen zur Faschisierung der Gesellschaft müssen geschichtsbewusst unverhandelbare rote Linien gegen Demokratie- und Menschenfeindlichkeit festlegt werden. Auf der Basis des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonventionen muss auch das Fundament für Bildung neu bestimmt werden.
Das bedeutet, dass die historische Spaltung der Sonderpädagogik und des Sonderschulsystems von der Allgemeinen Pädagogik und dem allgemeinen Schulsystem, wie seit langem von Prof. Georg Feuser gefordert und konzeptionell entwickelt, in der Allgemeinen Pädagogik überwunden werden muss.
Der menschenrechtskonforme Transformationsprozesses zu einer inklusiven Schule für alle ist die Einleitung dazu. Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren und seine Diagnostik, die der Legitimation und dem Erhalt der Förderschule dienen, müssen parallel mit dem Abbau der Förderschulen in einem ersten Schritt aufgehoben werden, ohne damit die angemessene pädagogische Förderung und die notwendigen Ressourcen in den allgemeinen Schulen in Frage zu stellen.
Die Vorschläge, die die Gutachter:innen im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung des Feststellungsverfahrens der NRW-Landesregierung machen, sind abzulehnen. Sie leiten diese notwendige Veränderung nicht ein. Sie verhalten sich geschichtsblind und stellen das sonderpädagogische System nicht in Frage.
Als einzige Bildungsorganisation hat bislang die GEW auf ihrem Gewerkschaftstag 2025 einen Beschluss zur Abschaffung der stigmatisierenden Feststellungsverfahren getroffen. Sie sieht darin einen „wirkungsvollen Hebel“, damit der Transformationsprozess zu einem inklusiven Schulsystem ohne Parallelsystem aus allgemeinen Schulen und Förderschulen in Gang kommt.
Damit stellt sie zurecht die Abschaffung des Verfahrens in den Kontext der menschenrechtlichen Verpflichtungen, die Deutschland 2009 mit der Ratifizierung der UN-Behindertenkonvention eingegangen ist. Jetzt kommt es darauf an, was die GEW aus ihrem Beschluss macht und wie sich Eltern, andere zivilgesellschaftliche Gruppen und das Deutsche Institut für Menschenrechte dazu verhalten.
Dr. Brigitte Schumann 10/2026
