Ergänzungstext Lehrerbildung
Beim Kongress Eine Schule für Alle, Vielfalt Leben vom 12. - 14.03.2010 lag dieser Text zum Thema Lehrerbildung als Ergänzungsvorschlag zur Abschlußerklärung vor. Der Text wurde von den Kongressteilnehmern begrüßt. Er wurde aber nicht vollständig in die Abschlußerklärung aufgenommen, um diese nicht zu lang werden zu lassen.
Eine SCHULE FÜR ALLE braucht LehrerInnen, die hierfür ausgebildet sind. Jetzt! Die UN-Konvention impliziert für alle Lehramtsstudiengänge die Forderung nach einer koordinierten und explizit auf „Inklusion“ und ein „inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen“ orientierte universitäre Lehrerbildung mit entsprechenden sachnotwendigen Differenzierungs- und Wahlmöglichkeiten. Gleiches gilt für eine entsprechend ausgerichtete berufsbegleitende und verpflichtende Lehrerfort- und weiterbildung.
Das in Nordrhein-Westfalen im April 2009 - ohne Berücksichtigung der im März 2009 ratifizierten UN-Konvention - verabschiedetete Lehrerausbildungsgesetz war bereits bei der Verabschiedung bezogen auf Art. 24 der UN-Konvention rechtlich und auch aus erziehungswissenschaftlicher Sicht überholt. Von der formalen Struktur her bietet es bereits Anknüpfungspunkte – u.a. die gleiche Studienzeit für alle Lehrämter sowie die Einbeziehung sonderpädagogischer Studienelemente in Lehrämter für allgemeine Schulen –, mit der nach wie vor getrennten Ausbildung für fünf verschiedene Lehrämter und dem überholten, rechtlich und erziehungswissenschaftlich nicht mehr haltbaren Kontext und Selbstverständniss eines gegliederten Schulsystems mit separiertem Sonderschulsystem muss das Gesetz mit der Zielrichtung einer inklusiv ausgerichteten gemeinsamen Lehrerbildung für alle LehrerInnen neu gefasst werden.
Mit Blick auf den zeitaufwendigen legislativen Prozess zur Änderung der Gesetzeslage sind die Hochschulen bzw. die Akkreditierungskommissionen seitens der Landesregierung für den laufenden universitären Umstrukturierungsprozess der Lehramtsausbildung kurzfristig auf die anstehende Neuorientierung an Art. 24 als unerlässliches Qualitätskriterium hinzuweisen - im Sinne des Art. 8 der Un-Konvention, der alle öffentliche Institutionen verpflichtet, „sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen“ zur Bewusstseinsbildung und Realisierung der UN-Konvention zu ergreifen.

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